Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON EMVAU-BAUSTOFFEN
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Für die gesamten Geschäftsbeziehungen – einschließlich der zukünftigen – zwischen uns und dem Vertragspartner (nachfolgend: „Besteller“) gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Einkaufsbedingungen oder anderen Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Dies gilt auch, sofern und soweit der Regelungsbereich der Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Bestellers über den Regelungsbereich dieser Verkaufsbedingungen hinausgeht. Wir sind berechtigt, unsere Verkaufsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Besteller nach einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung zu ändern. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Besteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung seinen schriftlichen Widerspruch abgesandt hat. Auf diese Folge werden wir den Besteller bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
1.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Bestellers ersetzt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in den Verkaufsbedingungen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Wir werden keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB abschließen. Verbraucher sind natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2 Bestellungen des Bestellers sind für diesen verbindlich. Wir können dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns annehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
2.3 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise werden individuell für jeden Lieferauftrag vereinbart. Die Preise können entweder „ab Lager“ oder „frei Bau“ vereinbart werden. Lieferung „ab Lager“ bedeutet frei auf den Wagen verladen. Lieferung „frei Bau“ bedeutet abgekippt am Bau, sofern die Zufahrt gewährleistet ist. Sofern sich aus dem Lieferauftrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart. Für die Abrechnung gelten ausschließlich die auf den Lieferscheinen / Wiegenoten festgestellten Mengen.
3.2 Wir sind berechtigt, den Kaufpreis nachträglich angemessen anzupassen, wenn sich die Kostenfaktoren für die Ware oder für sonstige vereinbarte Leistungen bis zur Lieferung nicht unerheblich (mehr als 3 %) erhöhen. Die Preisanpassung ist dem Besteller schriftlich mitzuteilen. Sie tritt in Kraft zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung beim Besteller. Führt eine solche Preisanpassung zu einer erheblichen Preissteigerung, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweislich die Ware zu einem erheblich geringeren Preis und im Übrigen zu gleichen Konditionen anderweitig beziehen kann und wir trotz eines entsprechenden Nachweises nicht bereit sind, den Vertrag zu diesem anderweitigen Preis zu erfüllen. Der Rücktritt muss spätestens zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Benachrichtigung über die Preisanpassung erklärt werden. Der Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen aus, die bis zur Erklärung des Rücktritts erfolgt sind.
3.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der jeweils gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regeln.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche des Bestellers stammen aus demselben Vertragsverhältnis und sind rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten.
4. Lieferung
4.1 Liefertermine und -fristen sind ca.-Termine. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere der Zulässigkeit des Einbaus, voraus. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Besteller sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Bestellers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
4.2 Alle Ereignisse höherer Gewalt sowie behördliche Maßnahmen, die wir nicht zu vertreten haben, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wir sind verpflichtet, den Besteller unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Besteller Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, können wir und/oder der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen dann nicht.
4.3 Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 8 (Haftung) ausgeschlossen.
4.4 Wir weisen darauf hin, dass wir für die Lieferung unserer Produkte auf die Lieferungen unserer Lieferanten angewiesen sind. Werden wir trotz des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von unserem Lieferanten mit der für die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gegenüber dem Besteller benötigten Ware nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass wir die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten haben, können wir von dem Vertrag mit dem Besteller zurücktreten. Eine Haftung von uns für Schadensersatz ist nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 8 (Haftung) ausgeschlossen. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Besteller anzuzeigen, sobald wir hiervon Kenntnis erlangen.
4.5 Der Besteller hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
4.6 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung einer etwaigen Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.
4.7 Sofern sich aus dem Lieferauftrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart. Wir veranlassen die Versendung an den Besteller in dessen Namen und auf dessen Kosten und Gefahr. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes tragen und/oder den Transport versichern oder den Liefergegenstand beim Besteller aufbauen bzw. errichten.
4.8 Wir sind beim Versendungskauf berechtigt, die zu liefernde Ware auch von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu versenden.
5. Mängel
5.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt. Sofern die Ware beim öffentlichen Wege- und Straßenbau zum Einsatz kommt, sind für die Beschaffenheit der Ware auch die Vorgaben der Technischen Lieferbedingungen Schlacke ohne Bindemittel maßgeblich.
5.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verstößt der Besteller gegen seine Pflichten aus dieser Ziffer 5.2, so ist er bezüglich der betroffenen Mängel nicht mehr berechtigt, Mängelansprüche geltend zu machen.
5.3 Proben gelten nur als annähernder Durchschnitt für die Beschaffenheit sowie für die Korngröße des Materials.
5.4 Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Verwendung, gewöhnliche Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Mängelhaftung ausgenommen.
5.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Der Besteller hat im Übrigen einen Mängelbeseitigungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier bei uns. Wir sind berechtigt, eine angemessene Anzahl von Mängelbeseitigungsversuchen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, mindestens jedoch drei. Schlägt die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, hat der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 8 – nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.
5.6 Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB oder nach dem Produkthaftungsgesetz unabdingbare längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt. Sieht die Auftragsbestätigung von uns eine längere Gewährleistungsfrist vor, verjähren diese Ansprüche mit Ablauf der genannten Gewährleistungsfrist. Sachmängelansprüche für erbrachte Mängelbeseitigungen oder Ersatzlieferungen verjähren in drei Monaten nach Abschluss der Mängelbeseitigung oder erfolgten Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Sie erfolgen stets aus Kulanz und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage.
5.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
6. Besondere Verpflichtungen des Bestellers beim Erwerb von emvau-Baustoffen
6.1 Der Besteller verpflichtet sich, die güteüberwachten emvau-Baustoffe nur in der vom Hersteller, insbesondere durch Merkblätter vorgegebenen Weise zu verwenden und sie nur dann mit anderen Stoffen zu vermischen oder in anderer Weise zu verändern, wenn dies mit uns oder dem Hersteller abgestimmt worden ist. Der Nachweis einer diesen Vorgaben entsprechenden Behandlung und Verarbeitung obliegt dem Besteller.
6.2 Zur Erstellung eines gesetzlich vorgeschriebenen Registers für Recyclingbaustoffe gibt der Besteller auf dem uns zu übergebenden Einbaudatenblatt Menge, Einbauart und Einbauort der emvau-Baustoffe, das Einbauunternehmen (nebst Anschrift) sowie die Art der vorgenommenen Abdeckung an. Sofern es zu Änderungen bei der Abdeckung bzw. der Ausführung der Abdeckung kommt (z. B. im Zusammenhang mit dem Baufortschritt), wird der Besteller uns hierüber unverzüglich unterrichten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
7.2 Die Be- bzw. Verarbeitung oder Umbildung im Sinne von § 950 BGB (nachfolgend einheitlich „Verarbeitung“) der Vorbehaltswaren erfolgt unentgeltlich für uns, d.h. rechtlich sind wir Hersteller der neuen Sachen im Sinne von § 950 BGB.
Im Falle der Verarbeitung von Vorbehaltswaren und Sachen anderer Eigentümer durch den Besteller oder seine Subunternehmer erfolgt diese zugleich unentgeltlich für uns und den Besteller. Falls der Besteller mit den Eigentümern anderer zur Verarbeitung verwendeter Sachen diesbezügliche Vereinbarungen getroffen hat, erfolgt sie auch für diese anderen Eigentümer. Die Verarbeitung erfolgt mit der Maßgabe, dass wir, der Besteller und ggf. die anderen Eigentümer zu jedem Zeitpunkt und zu jedem Grad der Verarbeitung als gemeinschaftlicher Hersteller der einzelnen neuen Sachen anzusehen sind.
Wir erwerben im Verhältnis des anteiligen Rechnungswertes für die jeweils verarbeitete Vorbehaltsware zum Gesamtwert aller verarbeiteten Sachen Miteigentum an den einzelnen hergestellten Sachen. Gleiches gilt für die Fälle der Verbindung und Vermischung bzw. Vermengung im Sinne der §§ 947 und 948 BGB. Die vorstehende Regelung für den Fall der Verarbeitung gilt auch im Falle des § 946 BGB.
Sollte dennoch unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Umstände erlöschen, überträgt der Besteller hiermit das Eigentum an den entstandenen Sachen mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf uns. Dies gilt jeweils auch im Falle mehrerer nachfolgender derartiger Prozesse. Im oben beschriebenen Falle der Verarbeitung von Sachen verschiedener Eigentümer und im Falle der Verbindung gem. § 947 BGB bzw. Vermischung oder Vermengung im Sinne von § 948 BGB überträgt der Besteller uns das Miteigentum in der oben beschriebenen Höhe. Wir nehmen die Übereignung hiermit an. Der Besteller verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns.
Der Besteller erwirbt in allen vorstehenden Fällen jeweils ein korrespondierendes Anwartschaftsrecht an den hergestellten bzw. entstandenen einheitlichen Sachen, das wie das Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltswaren zum Vollrecht erstarkt. Die aus der Verarbeitung entstehenden wie auch die uns ganz oder teilweise übereigneten Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Besteller wird uns alle zur Feststellung ihres Eigentumsanteils notwendigen Informationen zukommen lassen.
7.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltswaren an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften dafür sind ausgeschlossen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.4 Bei Zahlungsverzug ist uns die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne dass es einer Rücktrittserklärung durch uns bedürfte. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Bestellers. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.5 Erwirbt der Besteller die Vorbehaltsware zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs, ist der Besteller berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Erwirbt er sie zum Zwecke der Verbindung oder der Verarbeitung und des anschließenden Weiterverkaufs, ist er berechtigt, das Verarbeitungsprodukt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern.
Die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Die Drittschuldner sind unverzüglich vom Besteller über die erfolgte Abtretung zu unterrichten. Der Besteller hat uns auf Verlangen eine Abtretungsurkunde zu erteilen.
Nimmt der Besteller die Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abkäufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen und die Schlusssaldoforderung insoweit an uns abgetreten, wie in ihnen Einzel(teil)forderungen enthalten sind, die nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent einzustellende Forderungen gehandelt hätte.
Für die Feststellung der Drittschuldner nach Vor- und Zunamen, Adresse und Forderungshöhe, sind die Bücher des Bestellers maßgebend. Jede anderweitige Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastung dieser Forderungen bzw. Forderungsteile ist unzulässig.
7.6 Nach Rücknahme der Ware gem. Ziffer 7.4 oder Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung gem. § 323 BGB und fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten. Dem Besteller wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Abzuziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol-, Aufarbeitungs- und Verkaufskosten.
7.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Haftung
8.1 Die Haftung von uns nach Vertrag und Gesetz ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.
8.2 Der Haftungsausschluss von uns gem. Ziffer 8.1 gilt nicht für:
- Schäden, die von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
- sofern und soweit wir nach den zwingenden Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes haftet;
- sofern und soweit wir eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat und Schäden aus der Verletzung der Garantie entstanden sind;
- in Fällen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8.3 In Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit von uns haften wir – sofern wir nicht schon gem. Ziffer 8.2 für Schäden haften – nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unsere Haftung ist dabei auf den vertragstypischen, für uns bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.4 Unsere Haftung ist für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Bestellers zuzurechnen sind. Ferner, soweit sie darauf beruhen, dass seitens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen Gebrauchshinweise nicht befolgt, zum Beispiel die gelieferten Produkte falsch gelagert, unsachgemäß angewendet, mit Produkten anderen Lieferanten vermischt oder die besonderen Verpflichtungen nach Ziffer 6 nicht eingehalten wurden.
8.5 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit von uns gem. der vorstehenden Ziffern 8.2 und 8.3 sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch uns oder unserem Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
8.6 Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Datenschutz
Durch uns erhobene Daten sowie alle uns übermittelten Daten werden unter Beachtung der in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und gespeichert. Nach Wegfall des Verwendungszwecks werden alle Daten, die keiner Pflicht zur Aufbewahrung unterliegen, umgehend datenschutzkonform gelöscht. Die Vertragsparteien behandeln sämtliche nicht allgemein bekannte Angelegenheiten sowie personenbezogene Daten vertraulich. Wir werden solche Informationen und personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergeben, soweit dies nicht vereinbart ist oder wir aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung zur Weitergabe dieser Informationen verpflichtet sind.
10. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
10.1 Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand.
10.2 Sofern der Besteller Kaufmann ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Hamburg Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung.
10.3 Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
* Die aktuellen Mitglieder der ARGE können der Internetseite www.emvau-schlacke.de unter der Rubrik „Vertrieb“ entnommen werden.